Die Liberalisierung des §175

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Hauptteil

I. Die Geschichte der Homosexuellen und des § 175 RStGB in der Weimarer Republik

Zunächst ein Rückgriff auf die Zeit vor der Weimarer Republik. Mit der Deutschen Einheit 1871 wurde auch das Sexualstrafrecht im Sinne Preußens vereinheitlicht. Obwohl schon im 19. Jahrhundert die Bestrafung Homosexueller umstritten war, führte Preußen den § 175 ein. [8]

Aufgrund der ersten Deutschen Homosexuellenbewegung wurde eine Petition in den Reichstag eingebracht und der Rechtsausschuss des Reichtages beschloß 1929 den § 175 weitgehend zu streichen. Zur Streichung allerdings ist es nie gekommen. [9]

II. Die Geschichte der Homosexuellen und des § 175 in der NS-Zeit

Unter der nationalsozialistischen Diktatur von 1933 - 1945 war Diskriminierung und Verfolgung von Homosexuellen an der Tagesordnung. Homosexuelle wurden in Konzentrationslager eingeliefert; ihnen wurde wie vielen anderen Minderheiten im nationalsozialistischen Deutschland unmenschliche Behandlung zu Teil. [10] Homosexuelle »erfuhren z. T. eine noch schlechtere Behandlung als andere Häftlinge«. [11]

Seit am 28. Januar 1935 der § 175 RStGB verschärft wurde, war jede Form von Unzucht strafbar. [12] Der Begriff »widernatürliche Unzucht« wurde durch »Unzucht« ersetzt, der §175 lautete nun: »Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft«. Das am 1. September 1935 erlassene Gesetz, der § 175a RStGB, sah Zuchthausstrafen für schwere Unzucht zwischen Männern vor. [13]

III. Die Geschichte der Homosexuellen in der BRD von 1945 - 1969

Auch in den ersten zwanzig Jahren der BRD hatten Homosexuelle es oft nicht einfach. Der § 175, der noch immer in Kraft war, erleichterte es den homosexuellen Menschen nicht, ihre Sexualität zu leben. Trotzdem eröffneten im Sommer 1945 die ersten Schwulenkneipen und Bars. Die Polizei begann, wie vor 1933, homosexuelle »Sammelstätten«, Bars und Bälle zu tolerieren. [14]

Jedoch wurden auch immer wieder Polizeikontrollen in Bars und an solchen »Sammelstellen« durchgeführt [15] und es kam zu Prozessen vor Gerichten gegen Homosexuelle. Ein besonderes Beispiel hierfür war ein Prozess in Frankfurt am Main in den fünfziger Jahren. Unter Leitung des Staatsanwaltes Dr. Fritz Thiede wurde ein Sondergericht geschaffen, wobei sich der Vorsitzende des Gerichts, Amtsgerichtsrat Dr. Kurt Ronimi, besonders für eine äußerst strenge Auslegung des § 175 StGB einsetzte. In mehr als 200 Fällen wurde ermittelt, 100 Personen wurden festgenommen bzw. saßen in Haft und 1951 kam es zu einer Anklage gegen 75 Personen. [16]

Nach einem Urteil des BGH 1951 wurde der Tatbestand des § 175 StGB präzisiert: »Unzucht treibt i.S. des § 175 StGB, wer mit einem anderen Manne "unzüchtige Handlungen" i.S. des § 176 StGB von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. (...) Ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder Anfassen reicht hierzu nicht aus. Es genügt aber die wechselseitige Befriedigung, auch ein zweckgerichtetes Reiben an den Geschlechtsteilen, selbst wenn es nicht zum Samenerguss kommt.« [17]

Homosexuelle wurden erpresst, sie mussten Mietkündigungen hinnehmen und nicht selten wurden sie überfallen und denunziert. [18]

In den ersten drei Teilen des Hauptteils habe ich versucht, die Situation und die Geschichte der Homosexuellen in Deutschland darzustellen bzw. anzureißen. Jetzt möchte ich auf die Debatte um den § 175 StGB kommen, wobei es sich nicht immer vermeiden lässt, auf die Situation der Homosexuellen einzugehen.

IV. Die Debatte um die Liberalisierung des § 175 StGB

In diesem Kapitel geht es darum, die verschiedenen Faktoren herauszuarbeiten, die zu einer Liberalisierung des § 175 StGB führten.

Vor dem Hintergrund, dass man in den 50er Jahren und frühen 60er Jahren Jugendliche (Männer wie Frauen) im Alter von 15 - 25 Jahren vor Materialismus, Kommunismus, Rock'n'roll, Niethosen und (...) vor jeder Form der Sexualität, die nicht der Reproduktion des gewünschten Kleinfamilienideals diente«, schützen wollte, muss man sich die langwierigen Debatten um den § 175 StGB erklären. In besonderem Maße traf dies auch auf die Homosexualität zu. So wurde 1951 das »Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit« eingeführt, womit man oftmals auch das ordnungspolitische Vorgehen der Polizei gegen »jugendgefährdende Orte«, v.a. Homosexuellentreffpunkte rechtfertigte. Man ging davon aus, dass die Jugend nicht nur von Homosexuellen zu homosexuellen Handlungen, sondern auch zur Homosexualität verführt werde. [19]

Im Jahre 1962 wurden wegen »widernatürlicher Unzucht« nach den §§ 175 und 175a StGB 3.184 Männer verurteilt, 1963 waren es 2.867, 1964 2.993 und 1965 2.601. [20] Diese Statistik zeigt, dass die Strafverfolgung seit 1962 leicht rückläufig war.

a) Die juristische Debatte

Zunächst mussten Gerichte darüber entscheiden, ob die §§ 175 und 175a StGB in der Fassung von 1935 Nazi-Unrecht oder in früherer Rechtstradition verankert waren. So entschieden zum Beispiel die OLG's Oldenburg, Braunschweig und Kiel, dass sie Unrecht darstellen, während die OLG's Düsseldorf und Frankfurt befanden, dass sie nicht typisch nationalsozialistisch geprägt und somit rechtsgültig seien. [21]

Für eine von Dr. iur. P.H. Biederich erstattete Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde 1952 unter Mitwirkung von Hans Giese ein Gutachten zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 175 und 175a StGB mit Artikel 1 und 2 des GG erstellt. Der Mediziner Hans Giese hatte 1949 das Institut für Sexualforschung gegründet und war auch an der Wiederrichtung des Wissenschaftlichen-humanitären Komitee (WhK) in Frankfurt beteiligt. Ziel dieser beiden Institutionen war es, mit Hilfe von Wissenschaftlern, Medizinern und Juristen so auf die Politik einzuwirken, dass die Unrechtmäßigkeit des § 175 erkannt würde; weiter sollte eine Reform des Sexualstrafrechtes erarbeitet werden. [22]

Giese und Biederich argumentierten in dem Gutachten, dass das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit auch das Recht auf die geschlechtliche Freiheit mit einschließt. Solange die »Einwilligung eines voll geschlechtsreifen Mannes in eine [...] homosexuelle Handlung, die nicht in der Öffentlichkeit geschieht und kein Ärgernis erregt« vorliege, werde kein Recht eines Anderen eingeschränkt. [23] Auch verstoße der § 175 nicht gegen die weitere Einschränkung in Art. 2, Abs. 1 GG, der verfassungsmäßigen Ordnung, da keine verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der nationalsozialistischen Rasse - und Bevölkerungspolitik mehr bestünde. [24] Ferner verstoße § 175 nicht gegen das Sittengesetz, da »das abendländische Sittengesetz mit einer steigenden Tendenz in der Ausübung des homosexuellen Verkehrs kein strafwürdiges Verhalten mehr erblickt«. [25] Zu Artikel 3, Absatz 1 und 2 GG »alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« und »Männer und Frauen sind gleichberechtigt«, sagt das Gutachten, dass nur die homosexuelle Betätigung unter Männern und nicht unter Frauen bestraft werde und somit dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1957 wies das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen § 175 zurück und bestätigte, dass es sich bei den §§ 175 und 175a nicht um typisches NS-Unrecht handelte. Es begründete das Urteil damit, dass zum einen die »lesbische Liebe« nicht mit der »männlichen Homosexualität« vergleichbar sei und zum anderen der § 175 nicht gegen Art. 2 GG verstoße, da die Homosexualität eine Gefahr für Jugendliche sei und die Homosexualität im Widerspruch zum Sittengesetz stehe. [26]

Aber auch von Seiten der Juristen kam schon in den 50er Jahren Kritik an dem § 175 StGB auf und so empfahlen mehrere Deutsche Juristentage, der erste 1951, die Straffreiheit für Homosexualität unter erwachsenen Menschen. [27] Dennoch wurde das Thema kontrovers diskutiert. Die Juristen stellten sich die Frage über Sinn und Zweck und über die Aufgabe des Sexualstrafrechts. Dabei kamen sie hinsichtlich der §§ 175 und 175a StGB zu zwei verschiedenen Positionen. Die einen forderten, dass die einfache Homosexualität straffrei sein sollte, da bei einem einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Kontakt zwischen Homosexuellen keine Sozialschädlichkeit nachzuweisen sei und dass der Staat nicht das Recht habe, allein um Sitte, Anstand oder Moral zu wahren, mit den Mitteln des Strafrechts in die Intimsphäre seiner Bürger einzudringen. Jeder habe das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. [28] Die anderen begründeten ihre Einstellung zum § 175 damit, dass die Homosexualität sittlich und moralisch verwerflich sei, da sie die Grundlagen des Staates, wie Ehe und Familie, gefährde. [29]

In der juristischen Literatur ließen sich drei Ansichten über die Strafbarkeit oder Straflosigkeit der Homosexualität erkennen:

Die erste Gruppe vertrat die Ansicht, dass sich hinter dem § 175 StGB ein zu schützendes Rechtsgut verbürge und er deshalb uneingeschränkt weiter gelten solle; die zweite Gruppe war der Meinung, dass die einfache Homosexualität unter Erwachsenen, solange sie nicht jugendgefährdend und nichtöffentlich auftritt, straffrei sein solle, da kein zu schützendes Rechtsgut erkannt werden könne; die dritte Gruppe war der Meinung, dass auch, ohne dass ein zu schützendes Rechtsgut vorhanden sei, die Strafvorschrift des § 175 weiter bestehen solle. [30]

Auch Franz Böckle, ein katholischer Theologe, nahm juristisch Stellung zum Sitten- und Strafgesetz aus katholischer Sicht: »Es ist nicht Sache des Staates, in den höchstpersönlichen Bereichen einzugreifen; [...] Dinge, die zwar sittlich verwerflich sind, die aber das Gemeinwohl nicht berühren, gehen den irdischen Gesetzgeber nichts an«. [31] Er ist der Meinung, dass sittenwidriges Verhalten nur unter Strafe zu stellen sei, wenn es ein Rechtsgut oder einen Bürger antasten oder den öffentlichen Frieden gefährden würde. Er kommt zu der Forderung, dass Homosexualität als Krankheit, als Gebrechen angesehen werden muss und dass der Homosexuelle bereit sein muss, sich im Rahmen des Möglichen behandeln zu lassen; wo Veranlagung nicht geändert werden kann, sei Selbstbeherrschung gefragt. Trotzdem fordert er weiter, die einfache Unzucht zwischen Männern, die ein Beispiel für sittenwidriges Tun sei, die allerdings kaum einen nachweisbaren Sozialschaden schaffe, straffrei zu lassen. [32]

Desweiteren wurden Rechtsvergleiche zur strafrechtlichen Behandlung der einfachen Homosexualität herangezogen:

Neben Deutschland existierte auch noch in Österreich, Finnland, den angelsächsischen Ländern, mit Ausnahme Großbritanniens, und in anderen Ländern der Welt die Strafbarkeit der einfachen Homosexualität. Dagegen stand der Rechtskreis des französischen »Code pénal«, wo seit dem 19. Jahrhundert keine Strafbestimmungen gegen Homosexualität mehr besteht. Es wurden in diesen Ländern die allgemeinen Vorschriften über Sittlichkeitsdelikte bei homosexuellen Handlungen herangezogen. In der Mitte des 20. Jahrhunderts sind jedoch in den Ländern Lateinamerikas, in den Niederlanden, in Spanien, Portugal und Frankreich Sonderbestimmungen zum Schutze der Jugend und der Öffentlichkeit gegen gleichgeschlechtliche Handlungen eingeführt worden. Lediglich in Belgien und Luxemburg, die aus der französischen Rechtstradition kommen, gab es keine Sonderbestimmungen gegen Homosexualität. In Belgien betrug das Schutzalter für sexuelle Kontakte 16 Jahre, in Luxemburg 14 Jahre, ungeachtet, ob es sich hierbei um homosexuelle oder heterosexuelle Kontakte handelte. Auch der Öffentlichkeitsschutz war für beide Arten der Sexualität gleich. [33]

In den USA ist die Handhabung gleichfalls vielfältig. In Kalifornien wurde eine Gleichstellung der Homosexualität und der normalen Geschlechtlichkeit, vor allem aufgrund des Kinsey-Berichtes, erwogen, im Staat Illinois gibt es seit 1961 keine Strafvorschrift gegen die einfache Homosexualität, das Schutzalter beträgt 18 Jahre und der Staat New York hat sich entgegen einer Kommission für die Strafbarkeit der einfachen Homosexualität ausgesprochen.

In England gilt, dass die einfache Homosexualität nicht strafbar ist, wenn sie »in private« bei Personen über 21 Jahren ausgeführt wird. Nicht »in private« sind homosexuelle Handlungen, die mit mehr als 2 Personen oder z.B. in Bedürfnisanstalten begangen werden. [34]

Aus der Auswertung des Rechtsvergleiches ergibt sich für Jescheck, dass es in den anderen Ländern nicht zur Durchsetzung der rechtlichen Gleichstellung der Homosexualität mit der normalen Geschlechtlichkeit gekommen ist. Nach dieser Auswertung kommt Jescheck zu dem Schluss, dass die Strafbarkeit einfacher homosexueller Handlungen beibehalten werden muss, »aber die Strafverfolgung von dem Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses abhängig zu machen« sei, da durch eine Aufhebung der Strafbarkeit sich vor allem die gewerbsmäßige Unzucht ausbreiten würde, so wie es in Schweden und der Schweiz geschehen sei. Außerdem würde durch eine Straflosigkeit das »sozialethische Unwerturteil« abgeschwächt werden und Homosexuelle würden in verstärkten Maße versuchen, Kontakt zu Jugendlichen aufzunehmen. Dadurch sei die Jugend gefährdet, wie die Entwicklung in den Niederlanden oder der Schweiz zeige. [35]

b) Die politische Debatte

Mit der Gründung der Großen Strafrechtskommission (GrStrK) 1954 sollte u.a. die Reform zum Sexualstrafrecht, speziell die §§ 175 und 175a StGB von 1909 und 1925 wieder aufgegriffen werden. [36] Die GrStrK entwickelte den Entwurf E 1962, um das Sexualstrafrecht zu reformieren. Ziel war es u.a., die §§ 175 und 175a durch einen neuen Paragraphen zu ersetzen. [37] Es galt zu erörtern, ob der Staat Handlungen, die »zwischen erwachsenen Männern ohne Gefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit und in einem auf freier Entscheidung beruhenden Einverständnis begangen« werden, mit Gefängnis bestraft werden sollen oder müssen. [38]

Bei der Eichholzer Tagung des »Arbeitskreises für Allgemeine und Rechtsfragen« der CDU/CSU-Fraktion im September 1962 ergaben sich drei Möglichkeiten zur Reform der §§ 175 und 175a. Als erste Möglichkeit wurde erwogen, das geltende NS-Recht weiter bestehen zu lassen, oder aber zweitens wie vor 1935 nur ganz bestimmte Fälle homosexuellen Verhaltens zu bestrafen (wie auch der E 1962 vorsah) oder als dritte Möglichkeit, die einvernehmliche Homosexualität unter Erwachsenen nicht mehr zu bestrafen. [39]

Als Argumente sind in der GrStrK für die Beibehaltung der Strafbarkeit angeführt worden, dass die Homosexualität zum einen eine sittliche Verirrung darstelle, die wegen ihrer Tendenz zur Ausbreitung die sittliche Haltung des Volkes untergraben könne, dass homosexuelle Handlungen sozialethisch verwerflich und sozialschädlich seien. Zum anderen wurde angeführt, dass homosexuelle Akte den sittlichen Empfindungen anstößig seien und man vertrat sogar die Ansicht, dass die eigentliche Verwerflichkeit des homosexuellen Verhaltens in der Nachahmung des natürlichen Geschlechtsverkehrs liege. [40]

Die Befürworter der Beibehaltung des § 175 hofften, dass durch die Bestrafung der einfachen Homosexualität eine Abschreckungswirkung auf diejenigen Personen ausgehe, die nicht so veranlagt seien. Andererseits sei es den homosexuell Veranlagten zuzumuten, ihren Trieb zu beherrschen. [41]

Die Mitglieder der GrStrK sahen den Staat in der Rolle des Mahners; er müsse die bisherige Sittenordnung durch Strafrecht schützen. Außerdem würde die Homosexualität durch eine Straflosigkeit in die Öffentlichkeit gedrängt und eine Freigabe der einfachen Homosexualität hätte Auswirkungen auf den Jugendschutz. [42]

Die Befürworter der Straflosigkeit in der GrStrK argumentierten, dass der Staat nicht das Recht habe, in die Intimsphäre des Erwachsenen einzudringen, dass eine Strafbarkeit keine sozialpräventive Wirkung habe, da eine Behandlung mit strafrechtlichen Mitteln, vor allem gegenüber den Tätern mit Disposition zu Homosexualität völlig sinnlos sei. Des weiteren wiesen sie die Forderung nach Abstinenz zurück; sie stellten die Frage des Schuldgrundsatzes, ob denn bei einer veranlagten Homosexualität eine Tat überhaupt gesühnt werden könnte. Rechtsvergleichend legten die Gegner der Strafbarkeit auch dar, dass es nur noch wenige Staaten gebe, wo die einfache Homosexualität als Straftatbestand bestünde. [43]

Obwohl die GrStrK 1959 vorschlug, die einfache Homosexualität straffrei zu lassen, berücksichtigte das Justizministerium diesen Vorschlag im E 1962 nicht. [44] So sollte die einfache Homosexualität weiter unter Strafe stehen. das Justizministerium war lediglich bereit, von der Bestrafung jeglicher »homosexueller Unzucht« abzurücken und nur noch »beischlafähnliche Handlungen« unter Strafe zustellen. [45] Zu einer Änderung aber kam es aus verschiedenen Gründen nicht. [46]

Als die Große Koalition gebildet wurde, befand sich Deutschland in einer »Sexwelle«. Die Gesellschaft wurde offener und die Sexualität war kein Tabuthema mehr. [47]

1968 erschien der Sexualstrafrechtsteil eines Alternativentwurfes von 1966. Darin sprach sich der 47. Deutsche Juristentag erneut für die Reform des Sexualstrafrechts aus und empfiehlt die Streichung des § 175 StGB[48]

Bei dem aus der GrStrK hervorgegangenen Sonderausschuss für die Strafrechtsreform waren die Befürworter einer Reform des § 175 wie auch in der GrStrK in der Mehrheit. Nur hat sich der neue Justizminister Gustav Heinemann auch für eine Reform des § 175 ausgesprochen. [49]

Man war der Meinung, dass es einen »Unterschied zwischen Sünde im religiösen Sinne und den Rechtsvorschriften« gebe, und somit die Abschaffung der Strafbarkeit der einfachen Homosexualität hinfällig sei. Solange die einfache Homosexualität nicht in der Öffentlichkeit stattfinde, läge keine Sozialschädlichkeit vor. Des weiteren sei es für Menschen mit homosexueller Veranlagung ungerecht, wegen ihrer »pervertierten Triebe« bestraft zu werden. [50]

Da aber die Jugend vor sexueller Verführung geschützt werden müsse, solle §175a Nr. 3 StGB beibehalten werden. Weiter gelte es, das Abhängigkeitsverhältnis nach § 175a, Nr. 2 StGB zu schützen und auch die gewerbsmäßige Unzucht zwischen Männern sei weiterhin noch zu bestrafen. [51]

Auch wurde der Vorschlag im Zusammenhang mit § 175a StGB diskutiert, Homosexualität solle genauso wie die Heterosexualität behandelt werden, dies wurde aber mit der Begründung, dass »unabhängig von der Möglichkeit einer homosexuellen Prägung [...] bei jungen Menschen auch die Gefahr einer Traumatisierung, einer schädlichen Beeinflussung ihrer ganz normalen geschlechtlichen Entwicklung [besteht], wenn sie in homosexuelle Akte verwickelt werden«, abgelehnt. [52]

Um das Schutzalter festzulegen, standen dem Sonderausschuss drei Alternativen zur Auswahl, nämlich erstens die Schutzaltersgrenze auf 21 Jahre, zweitens die Schutzaltersgrenze allgemein auf 18 Jahre. Diese sollte aber auch den 18 bis 21jährigen Schutz vor homosexueller Verführung bieten und drittens die Schutzaltersgrenze auf 18 Jahre zu legen. Da aber homosexuelle Heranwachsende oftmals eine Außenseiterrolle innehätten, böte sich die Schutzaltersgrenze von 21 Jahren an. [53]

Dem Sonderausschuss wurden auch Stellungnahmen vorgelegt, so u.a. die oben dargelegte rechtsvergleichende Studie von Prof. Jeschek. [54] Weiter wurde der Griffin-Report der englischen katholischen Kirche sowie der Wolfenden-Report des Britischen Regierungsausschusses diskutiert. Beide Berichte kommen zu der Auffassung, dass die einfache Homosexualität nicht strafbar sein solle, wenn sie nicht öffentlich ausgeübt werde. Außerdem sei die Strafbarkeit wirkungslos und sie werde der Häufigkeit des Vorkommens nicht gerecht. Weiter bringe sie eine Härte mit sich, die nicht zu billigen sei und sie gebe Anlass zu Erpressungen homosexueller Menschen. [55] Es wurde noch einmal auf eine Studie von Ackermann verwiesen, einem Rechtsanwalt und Mitglied des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, der auf den 39. Deutschen Juristentag 1951 in Stuttgart verwies, wo für die Abschaffung der Strafbarkeit des gleichgeschlechtlichen Verkehrs zwischen volljährigen Männern plädiert wurde. [56]

c) Die öffentliche Debatte

Am 6. Dezember 1950 wurde in der Rubrik »Unsere tägliche Frage« der Frankfurter Rundschau eine Befragung zum § 175 StGB in Zusammenhang mit den Prozessen in Frankfurt [57] veröffentlicht. Das Ergebnis dieser Umfrage war, dass sich alle Befragten für eine Beibehaltung des § 175 aussprechen; sie forderten die medizinische Heilung der »Täter« und den unbedingten Schutz der Jugend. Aber es gab auch eine erste Diskussion über die Notwendigkeit des § 175, und der Verfasser dieses Artikels, Hans Heinrich, gab zu bedenken, »dass die Homosexualität als biologische und medizinische, aber nicht als strafrechtliche Erscheinung zu betrachten ist«. [58]

Kamps stellt fest, dass ab 1965 ein vielfältigeres Bild über Homosexualität in der Presse verbreitet gewesen sei; er belegt dies damit, dass die Beiträge zu Homosexualität in den Tageszeitungen zunehmen würden. Außerdem liefen in den Kinos Sittenfilme und Aufklärungsfilme. Es kam immer wieder zu kritischen Veröffentlichungen über den § 175, so z. B. das Buch »Plädoyer für die Abschaffung des § 175«, 1966. [59]

Auch im Fernsehen wurde die Homosexualität als Thema aufgenommen. Am 24. Mai 1965 zeigte das Erste Deutsche Fernsehen den Dokumentationsfilm »§ 175 - Überlegungen zu einem Problem der Strafrechtsreform« von Peter Zahn unter Mitwirkung von Hans Giese. In diesem Film zeigt Giese auf, dass etwa 4% der Bevölkerung seit Beginn der Kindheit »manifeste Homosexuelle« seien. Diese Aussage widersprach der »Verführungstheorie« von Juristen und Jugendschützern. [60]

Doch auch schon Anfang der 60er Jahre kritisierten Intellektuelle, Politiker und Vertreter der Kirche die Politik mit dem § 175 und forderten Reformen des Sexualstrafrechts. [61] In den Stuttgarter Nachrichten wurde ein Artikel mit der Überschrift »Strafrecht von morgen - schon veraltet?« gedruckt. Der Verfasser prangert darin die Überheblichkeit des Gesetzgebers an, wie sie sich etwas im E 1962 zeigte, wo es hieß: »Die geschlechtliche Beziehung von Mann zu Mann ist nach der weitaus überwiegenden Auffassung des deutschen Volkes als eine verachtenswerte Verirrung anzusehen, die geeignet ist, den Charakter zu zerrütten und das sittliche Gefühl zu zerstören.«. Er ist der Meinung, dass die Väter des Strafgesetzentwurfes glauben, das Volk »Mores« lehren zu müssen und dass die einfache Homosexualität straffrei sein müsse, da die Betroffenen nichts dafür könnten, homosexuell zu sein. Des weiteren wurde Sachkenntnis gefordert, denn oftmals überhörten Politiker den neuesten Stand der Medizin, »sie unterschlagen einfach die »erörternswerten Beweise der Wissenschaftler«. Der Verfasser kommt zu seinem Fazit, dass gleichgeschlechtliche Unzucht keinen Schaden und kein Unheil anrichte. Auch die Drohung mit dem Gefängnis »schafft sie nicht aus der Welt«. [62]

Auch der Spiegel kritisierte in einem Titelthema ganz allgemein die Haltung der Bundesregierung gegenüber Schwulen und machte z.B. deutlich, dass Deutschland auch nach der Reform des Sexualstrafrechtes eines der wenigen Länder sei, in denen junge Männer im Alter von 18 - 21 Jahren wehrdiensttauglich seien, aber ihnen nicht das Recht zugestanden würde, über ihr Geschlechtsleben frei zu entscheiden. [63]

Aber nicht immer wurde das Bild in der Öffentlichkeit von Homosexuellen so positiv dargestellt. Vor allem der Volkswartbund, eine »Bischöfliche Arbeitsstelle für Fragen der Volkssittlichkeit«, der katholischen Kirche nahm in der regelmäßig erscheinenden Zeitschrift »Concepte« Stellung gegen die Reform des § 175. In einem im Dezember 67 erschienenen Aufsatz »Im Namen des Volkes! § 175 StGB« meint der Verfasser, dass nur die Strafrechtswissenschaft ein abschließendes Urteil über Homosexuelle fällen könne und nicht Mediziner. [64]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nachdem durch die GrStrK das Sexualstrafrecht und damit der § 175 nicht reformiert wurde, es noch bis zum 25. Juni 1969 dauerte, bis das 1. Strafrechtsreformgesetz beschlossen wurde. Es lässt homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen zu. Gleichzeitig wird allerdings die doppelte Altersgrenze von 18 und 21 Jahren, entgegen der Empfehlung des 47. Deutschen Juristentages, eingeführt. [65]

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Letztes Update: 11.03.2004, 22.00 Uhr

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