Die Liberalisierung des §175

GayHistory

Einleitung

»Die Rechtsordnung hat gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung bedeuten würde.« [1]

So oder so ähnlich wurde in den Jahren 1945 - 1969 in der BRD über Homosexualität und Homosexuelle geredet und geurteilt. Der Gesetzgeber benötigte 20 Jahre, um den § 175 Strafgesetzbuch zu liberalisieren. Bevor ich mit meinem Hauptteil beginne, ist noch zu klären, was der § 175 überhaupt ist. Der § 175 - auch heute noch unter dem Namen »Homosexuellen-Paragraph« oder »Schwulen-Paragraph« bekannt - stellte bis 1969 homosexuelle Betätigung unter Strafe. Je nach Epoche wurde er mehr oder weniger streng ausgelegt.

In meiner Hausarbeit werde ich versuchen, die Debatte um die Liberalisierung des § 175 StGB darzustellen, wie sie von 1945 - 1969 geführt wurde. Natürlich kommt man nicht umhin, die Situation der homosexuellen Männer zu beschreiben und man muss, um die Geschichte des § 175 zu verstehen auch einen Rückgriff in die Zeit der Weimarer Republik und die Zeit des Nationalsozialismus machen.

Die mir zur Verfügung stehende Literatur ist sehr begrenzt, zumal ich hier in eine von der Geschichtswissenschaft in Deutschland noch wenig beachtete Sphäre eindringe - ganz im Gegensatz zu den USA, wo Homosexuelle und Homosexualität Forschungsgegenstand der Historiker sind.

Gute Überblicksdarstellungen geben Elmar Kraushaar [2] und der Verlag rosa Winkel [3]; ich bemerkte, dass ganz bestimmte Namen, die im Hinblick auf die Debatten der Großen Strafrechtskommission (GrStrK) und die Straf-/ bzw. Sexualstrafrechtsreform ausschlaggebend waren, immer wieder auftauchten.

Die Magisterarbeit von Michael Glas, »Die Schwulenbewegung in der Bundesrepublik Deutschland - politische Ziele und Strategien« von 1993 war mir leider nicht zugänglich.

Die Quellen für diese Arbeit setzen sich überwiegend aus publizistischen Quellen, wie Zeitungsartikel, zusammen. So dann sind weiter Quellen aus dem Bundestag und ein Gutachten beim BVerfG für diese Arbeit überaus wichtig.

Für einen Einstieg in die juristische Debatte bietet sich besonders Bürger-Prinz und Giese [4] an, worin einzelne Vorträge, ein Symposium, anlässlich des 70. Geburtstages von Bürger-Prinz, zur Strafrechtsreform enthalten sind.

Für eine geschichtswissenschaftliche Arbeit sind die Forschungen zur Homosexualität von Giese [5] sowie Schmidt und Sigusch [6] nicht interessant.

Zunächst einmal gebe ich ein kurzes geschichtliches Überblickswissen über die Geschichte der Homosexuellen in der Weimarer Republik, der NS-Zeit und BRD bis 1969 mit dem § 175 geben werde. Danach werde ich versuchen, die Diskussion von Juristen, der GrStrK bzw. des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform und der Öffentlichkeit aufzuzeigen. Hier stellte sich mir die Frage, was in eine juristische, was in eine politische Diskussion gehört.

Zunächst noch eine Definition: Wenn hier von »einfacher Homosexualität« die Rede ist, ist damit die Einwilligung erwachsener Männer zu homosexuellen Handlungen gemeint. [7]

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Letztes Update: 11.03.2004, 22.00 Uhr

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